Flughafen Magdeburg-Süd - Geschichte in Zeitdokumenten

 

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Kleine Anfragen für die Fragestunde zur 61. Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt zum Beteiligungsverbot an Flughäfen vom 13.09.2001

Abgeordneter Detlef Gürth (CDU)

 

Herr Gürth (CDU):

Ich frage die Landesregierung:

Trifft es zu, dass die Landesregierung einem Vertragswerk, zum Beispiel Holdingvertrag der Mitteldeutschen Flughafen AG, zugestimmt hat, infolge dessen Sachsen-Anhalt sich nicht mehr an landesbedeutsamen Luftverkehrsprojekten als Gesellschafter beteiligen darf? Wenn ja, in welchem Zusammenhang wurde einer solchen oder ähnlichen Einschränkung der Handlungsfreiheit des Landes zugestimmt und welche konkreten Auswirkungen hat dies?

Vizepräsident Herr Remmers:

Die Antwort wird erteilt vom Minister für Wohnungs-wesen, Städtebau und Verkehr Dr. Heyer. Herr Dr. Heyer, bitte schön.

 

Herr Dr. Heyer, Minister für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Anfrage des Kollegen Gürth beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Die Landesregierung hat in der Sitzung am 14. November 2000 beschlossen, die Anteile an der Flughafen Leipzig/Halle GmbH in Höhe von 17,8 % in die neu zu gründende Mitteldeutsche Flughafen AG einzubringen. Der Stadtrat von Halle hat einen entsprechenden Beschluss über seine Anteile an der Flughafengesellschaft in Höhe von 7,3 % gefasst.

Bei der neuen Organisationsstruktur ging es unter anderem darum, die Werthaltigkeit der Anteile sowie die bestehenden Minderheitsrechte des Landes Sachsen-Anhalt und der Stadt Halle zu erhalten. Die Satzung der Mitteldeutschen Flughafen Holding AG sieht in § 18 Nr. 3 vor, dass wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung einer Mehrheit von 83 % des Grundkapitals bedürfen.

In § 18 Nr. 3 Abs. 3 und 4 sind folgende Regelungen enthalten - ich zitiere aus der Satzung -:

"Das Land Sachsen-Anhalt und die Stadt Halle verpflichten sich, bei Beschlüssen nach § 179 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung im Sinne des II. Abschnitts des 6. Teils des Aktiengesetzes der
Kapitalerhöhungsmaßnahme zuzustimmen oder an der Beschlussfassung nicht teilzunehmen, sofern das Land Sachsen-Anhalt und/oder die Stadt Halle zum Zeitpunkt der Beschlussfassung

a) unmittelbar oder mittelbar an Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft einschließlich ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen mit mindestens zusammen 25 % beteiligt sind,

b) auf andere Weise in vergleichbarem Umfang Konkurrenzunternehmen der Gesellschaft einschließlich ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen finanziell unterstützen bzw. maßgeblichen Einfluss auf solche Unternehmen
haben, wie zum Beispiel Mitsprache- und Entsendungsrechte bei den Gesellschaftsgremien.

Ausgenommen ist die Gewährung von Fördermitteln, die nicht ausschließlich oder nicht überwiegend auf Landesprogrammen beruhen.

Als Konkurrenzunternehmen gelten Gesellschaften, die internationale Fracht- und/oder Passagierverkehrsflughäfen betreiben, und ihre unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen.

Maßnahmen nach Buchstaben a und b sind den übrigen Aktionären unverzüglich anzuzeigen."

Die Landesregierung hat die Ausschüsse für Finanzen und für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr im Dezember 2000 über die Gründung der Mitteldeutschen Flughafen Aktiengesellschaft unterrichtet. - Herzlichen Dank, meine Damen und Herren.