FLUGPLATZ UND WIDERSPRÜCHE

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Das lärmmedizinische Gutachten bgl. des Planfeststellungsverfahrens in Magdeburg wurde von einem Herrn Prof. Dr. med. Dr. phil. Jansen im Auftrag der FMG erstellt. Dieser hat auch für das Planfeststellungsverfahren des neugeplanten Berliner Flughafens Berlin-Brandenburg das lärmmedizinische Gutachten erstellt. Wesentliche Inhalte des Gutachtens, die für das Projekt in Berlin als Grundlage zur Betrachtung und Beurteilung einer zukünftigen Lärmbelastung aufgeführt worden sind, finden sich auch im lärmmedizinischen Gutachten für die Beurteilung des zukünftigen Fluglärms in Magdeburg wieder. Das Interessante: Während das lärmmedizinische Gutachten für Berlin in einem Gegengutachten vernichtend analysiert und beurteilt wird und es sich in weiten Teilen als Gefälligkeitsgutachten erweist und inhaltlich nicht zu halten ist, gab sich das Regierungspräsidium Magdeburg mit dem vorhandenen Gutachten zufrieden. Und das, obwohl in vielen Einwendungen gerade die Dinge als völlig unzureichend genannt wurden, die sich auch im jetzigen Berliner Gegengutachten als stümperhaft und falsch erwiesen haben.
Wir werden in einer unserer nächsten Aktualisierungen diese Fakten nochmals analysieren und beschreiben, damit für jeden Bürger nachlesbar und nachvollziehbar wird, dass es sich in Magdeburg auch um ein Gefälligkeitsgutachten handelt, und dass die Bürgerinteressen und Einwände unzureichend berücksichtigt wurden. Im übrigen: Unserer Meinung nach müsste eine Neubewertung des zukünftig auf die Bürger im Süden Magdeburgs zu ertragenden Fluglärms stattfinden. Da leider das RP offenbar an keiner sorgfältigen Prüfung dieses Sachverhalts gelegen war und dem Magdeburger Süden nach Flugplatzausbau" Sanatoriumsbedingungen" bescheinigt und dieses Planfeststellungsverfahren abgeschlossen wurde, bleibt eigentlich für die südlichen Magdeburger nur eine Hoffnung, dass die Stadträte, die in letzter Instanz über den Ausbau des Flugplatzes entscheiden, den Fakt des fehlerhaften lärmmedizinischen Gutachtens berücksichtigen und sich im Gegensatz zum RP für den Schutz der Bürger als obersten Grundsatz ihrer Entscheidung einsetzen.
Wir möchten schon jetzt die Gelegenheit nutzen und Ihnen das Gegengutachten im Falle des neugeplanten Berliner Großflughafens vorstellen. An vielen Stellen werden Sie sicher bemerken, dass Sie so einiges, was dort als fehlerhaft bewertet wird, schon einmal als Fakt im Magdeburger Planfeststellungsverfahren genannt wurde und hier anscheinend keinen Befürworter störte... Unter dem Link "Auszüge" finden Sie eine etwas ausführlichere Darstellung des Gegengutachtens.

Rechtsanwälte Baumann Krüger Eiding
Annastraße 28
97072 Würzburg

P r e s s e e r k l ä r u n g

Bestandteil der Unterlagen des Planfeststellungsantrages der Flughafen Berlin Schönefeld GmbH sind das "Medizinische Gutachten über die Auswirkungen des Fluglärms auf die Bevölkerung in der Umgebung des Flughafens Schönefeld" (Gutachten M 8) und das "Medizinische Gutachten über die Auswirkungen der flughafenbedingten Geräusche auf die Bevölkerung" (Gutachten M 9). Aufgrund der in den beiden lärmmedizinischen Gutachten gefundenen Ergebnisse behauptet die Antragstellerin FBS GmbH die Rechtmäßigkeit des Ausbauvorhabens. Dem ist nun jedoch die Grundlage entzogen worden.

Unter dem Datum vom 09.06.2000 wurde ein Gegengutachten unter Leitung von P.D. Dr. Ing. C. Maschke und Prof. em. Prof. Dr. med. K. Hecht mit dem Titel "Gutachterliche Stellungnahme zu dem lärmmedizinischen Gutachten M 8 und M 9 'Ausbau Flughafen Schönefeld-Gstellt. Die Autoren des Gegengutachtens halten als "Empfehlung für die Planfeststellung" zusammenfassend fest (Seite 102, Anlage 1):

"Die Gutachten M 8 und M 9 "Ausbau Flughafen Schönefeld" werden den Anforderungen eines Planfeststellungsverfahrens nicht gerecht. Es ist ein neues lärmmedizinisches Gutachten einzuholen."

Die Autoren des Gegengutachtens fällen gleich zu Anfang ihrer 125 seitigen Stellungnahme über die lärmmedizinischen Gutachten Prof. Dr. med. Dr. phil. Jansens ein geradezu vernichtendes Urteil: -.. an den vorliegenden Gutachten bezüglich der Wissenschaftlichkeit und der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht [müssen] erhebliche Zweifel erhoben werden" (Seite 16, Anlage 2). So stelle bereits die von Jansen vorgenommene nicht nachvollziehbare Literaturauswahl eine "grobe Verletzung der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht" (Seite 13) dar. Im weiteren greifen die Autoren des Gegengutachtens die von Jansen gewählte Methode an und kommen zu dem Schluss: "Die vom Gutachter präsentierte akustische Fachkompetenz wird den Anforderungen, die an ein lärmmedizinisches Gutachten zu stellen sind, in keiner Weise gerecht" (Seite 32, Anlage 3). In ihrer gutachterlichen Stellungnahme weisen Maschke und Hecht nach, dass die Anwendung eines Übersteuerungskriteriums von 19 x 99 dB(A) zu einer erheblichen Unterschätzung des Schutzbedarfes der Flughafenanwohner führe; aus diesem Grund sei auch eine zumutbare Übersteuerung in der Nacht von 6 x 60 dB(A) abzulehnen (Seiten 44, 55), stattdessen sind 3-6 x 52 dB(A) zu fordern (Seite 64, Anlage 4). Die Autoren des Gegengutachtens halten zudem den von Jansen vorgeschlagenen Immissionsgrenzwert für den äquivalenten Nacht-Dauerschallpegel von LAeqaußen = 55 dB(A) aus präventiv-medizinischer Sicht für deutlich zu hoch und lehnen diesen daher strikt ab (Seite 60). Dies betrifft auch den sogenannten Planungsrichtwert von LAeq4= 62 dB(A) (Seite 74). Maschke und Hecht wollen auch Risikogruppen - Kranke, Kinder, alte Menschen -berücksichtigt wissen (Seiten 76 bis 82, insbesondere Seite 79). Im Hinblick auf die Berücksichtigung von Aspekten der Chronobiologie und insbesondere von Wochenendrhytmen weisen die Autoren des Gegengutachtens nach, dass Jansen sowohl mit seinen fehlenden als auch mit seinen getätigten Aussagen die wissenschaftliche Sorgfaltspflicht verletze (Seite 86 f). Letztlich seien auch die vom Gutachter zum Bodenlärm vertretenen Ansichten und Bewertungen nicht hinnehmbar, auch insoweit würde der Schutzbedarf der Anwohner erheblich unterschätzt.

Das unter Leitung von Maschke und Hecht erstellte
Gegengutachten hat bei gehöriger Berücksichtigung seiner vernichtenden Kritik für den Antrag der FBS GmbH verheerende Auswirkungen. Die eigentliche Brisanz des Gegengutachtens lässt sich auch auf den Auftraggeber zurückführen, denn das Gutachten wurde nicht von Flughafengegnern o. ä. in Auftrag gegeben, sondern vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg als sogenannter - Träger öffentlicher Belange (vgl. Kennblatt u. Inhaltsverzeichnis, Anlage 5).

Die Gesundheitsabteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen hat für das Land Brandenburg am 07.07.2000 eine jetzt bekannt gewordene Stellungnahme zu der von Maschke und Hecht vorgelegten Begutachtung abgegeben und hierin diese Gutachten ausdrücklich als Bestandteil der eigenen ministeriellen Stellungnahme gemacht (vgl. Anlage 6). Dort heißt es:

"Die Bewerter kommen aufgrund verschiedener Aspekte zu der Auffassung, dass beide Gutachten nicht den Anforderungen an lärmmedizinische Gutachten einem Planfeststellungsverfahren genügen und belegen dies anhand von Beispielen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg schließt sich dieser Bewertung in den wesentlichen Kritikpunkten an" (vgl. Anlage 7).

Weiter heißt es (auf S. 7 - 9 vergleiche Anlage 8) in der insgesamt 20-seitigen Stellungnahme des Ministeriums unter Punkt 2.3 Anforderungen aus Sicht des Gesundheitsschutzes:

"Die in den Gutachten M 8 und M 9 formulierten Schutzziele sind unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips aus Sicht des Gesundheitsressorts nicht ausreichend. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Immissionswerte (z. B. für den L
AMAX am Tage außen von 19 x 99 dB, während der Nacht innen von 6 x 60 dB bzw. für den LAeq Tage außen von 65 dB, während der Nacht außen von 55 dB) werden diesem Anspruch nicht gerecht. Das MASGF fordert deshalb Immissionswerte, die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht dargestellt sind und anschließend ausführlich unter Angabe von Quellen erläutert werden. Zusätzlich empfiehlt das MASGF in den Außenbereichen von Wohngebieten am Tage den L Aeq von 55 dB zu unterschreiten."

In seiner Zusammenfassung kritisiert das Gesundheitsministerium schließlich weitere Mängel der ausliegenden Planfeststellungsunterlagen aus den Bereichen Umweitverträglichkeitsstudie (UVS) und des vorliegenden humantoxikologischen Gutachtens (vgl. S. 18, Anlage 9).

Die Bedeutung des
Gegengutachtens und der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. Die im Verfahren gegen den Flughafenausbau BerlinSchönefeld von der Würzburger Kanzlei BAUMANN KRÜGER EIDING Rechtsanwälte vertretenen Einwendungsführer dürfen sich bestätigt fühlen. Bereits die am 06.06.2000 seitens der Kanzlei für die von ihr vertretenen Einwendungsführer gestellten Anträge auf Abbruch und Neuvornahme des Planfeststellungsverfahrens, hilfsweise auf Zurückweisung des Planfeststellungsantrages, wurden mit einer lärmmedizinisch fehlerhaften Darstellung der Lärmauswirkungen begründet. Diese Bewertung fand auch Eingang in die umfangreichen Einwendungsschriftsätze, die für die Mandanten nach Auslegung der Antragsunterlagen angefertigt wurden. An den Anträgen und formulierten Einwendungen ist deshalb in jedem Fall weiterhin festzuhalten. Die Antragstellerin Flughafen Berlin Schönefeld GmbH kann mit einem Planfeststellungsbeschluss wie beantragt nicht mehr rechnen.

Betroffene Personen sollten daher angesichts der Missstände des laufenden Planfeststellungsverfahrens, die heute zum wiederholten Male zutage getreten sind, unbedingt die Möglichkeit nutzen, von ihrem Recht, gegen das Ausbauvorhaben auch weiterhin Einwendungen zu erheben, noch bis 25.10.2000 Gebrauch zu machen.

Würzburg, den 07. September 2000

gez. Dr. Eiding/Fachanwalt f. Verwaltungsrecht

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