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       Das lärmmedizinische
       
        Gutachten bgl. des Planfeststellungsverfahrens in Magdeburg wurde von einem Herrn Prof. 
        Dr. med. Dr. phil. Jansen im Auftrag der FMG erstellt. Dieser hat auch 
        für das Planfeststellungsverfahren des neugeplanten Berliner Flughafens 
        Berlin-Brandenburg das lärmmedizinische Gutachten erstellt. Wesentliche 
        Inhalte des Gutachtens, die für das Projekt in Berlin als Grundlage zur 
        Betrachtung und Beurteilung einer zukünftigen Lärmbelastung aufgeführt 
        worden sind, finden sich auch im lärmmedizinischen Gutachten für die Beurteilung 
        des zukünftigen Fluglärms in Magdeburg wieder. Das Interessante: Während 
        das lärmmedizinische Gutachten für Berlin in einem Gegengutachten vernichtend 
        analysiert und beurteilt wird und es sich in weiten Teilen als Gefälligkeitsgutachten 
        erweist und inhaltlich nicht zu halten ist, gab sich das Regierungspräsidium 
        Magdeburg mit dem vorhandenen Gutachten zufrieden. Und das, obwohl in 
        vielen Einwendungen gerade die Dinge als völlig unzureichend genannt wurden, 
        die sich auch im jetzigen Berliner Gegengutachten als stümperhaft und 
        falsch erwiesen haben.  
        Wir werden in einer unserer nächsten Aktualisierungen diese Fakten nochmals 
        analysieren und beschreiben, damit für jeden Bürger nachlesbar und nachvollziehbar 
        wird, dass es sich in Magdeburg auch um ein Gefälligkeitsgutachten handelt, 
        und dass die Bürgerinteressen und Einwände unzureichend berücksichtigt 
        wurden. Im übrigen: Unserer Meinung nach müsste eine Neubewertung des 
        zukünftig auf die Bürger im Süden Magdeburgs zu ertragenden Fluglärms 
        stattfinden. Da leider das RP offenbar an keiner sorgfältigen Prüfung 
        dieses Sachverhalts gelegen war und dem Magdeburger Süden nach Flugplatzausbau" 
        Sanatoriumsbedingungen" bescheinigt und dieses Planfeststellungsverfahren 
        abgeschlossen wurde, bleibt eigentlich für die südlichen Magdeburger nur 
        eine Hoffnung, dass die Stadträte, die in letzter Instanz über den Ausbau 
        des Flugplatzes entscheiden, den Fakt des fehlerhaften lärmmedizinischen 
        Gutachtens berücksichtigen und sich im Gegensatz zum RP für den Schutz 
        der Bürger als obersten Grundsatz ihrer Entscheidung einsetzen.  
        Wir möchten schon jetzt die Gelegenheit nutzen und Ihnen das Gegengutachten 
        im Falle des neugeplanten Berliner Großflughafens vorstellen. An vielen 
        Stellen werden Sie sicher bemerken, dass Sie so einiges, was dort als 
        fehlerhaft bewertet wird, schon einmal als Fakt im Magdeburger Planfeststellungsverfahren 
        genannt wurde und hier anscheinend keinen Befürworter störte... Unter 
        dem Link "Auszüge" 
        finden Sie eine etwas ausführlichere Darstellung des Gegengutachtens. 
         
      Rechtsanwälte Baumann 
        Krüger Eiding 
        Annastraße 28 
        97072 Würzburg 
         
        P r e s s e e 
        r k l ä r u n g 
         
        Bestandteil 
        der Unterlagen des Planfeststellungsantrages der Flughafen Berlin Schönefeld 
        GmbH sind das "Medizinische Gutachten über die Auswirkungen des Fluglärms 
        auf die Bevölkerung in der Umgebung des Flughafens Schönefeld" (Gutachten 
        M 8) und das "Medizinische Gutachten über die Auswirkungen der flughafenbedingten 
        Geräusche auf die Bevölkerung" (Gutachten M 9). Aufgrund der in den 
        beiden lärmmedizinischen Gutachten gefundenen Ergebnisse behauptet die 
        Antragstellerin FBS GmbH die Rechtmäßigkeit des Ausbauvorhabens. Dem ist 
        nun jedoch die Grundlage entzogen worden. 
         
        Unter dem Datum vom 09.06.2000 wurde ein Gegengutachten unter Leitung 
        von P.D. Dr. Ing. C. Maschke und Prof. em. Prof. Dr. med. K. Hecht mit 
        dem Titel "Gutachterliche Stellungnahme zu dem lärmmedizinischen 
        Gutachten M 8 und M 9 'Ausbau Flughafen Schönefeld-Gstellt. Die Autoren 
        des Gegengutachtens halten als "Empfehlung für die Planfeststellung" 
        zusammenfassend fest (Seite 102, Anlage 1): 
         
        "Die Gutachten M 8 und M 9 "Ausbau Flughafen Schönefeld" 
        werden den Anforderungen eines Planfeststellungsverfahrens nicht gerecht. 
        Es ist ein neues lärmmedizinisches Gutachten einzuholen." 
         
        Die Autoren 
        des Gegengutachtens fällen gleich zu Anfang ihrer 125 seitigen Stellungnahme 
        über die lärmmedizinischen Gutachten Prof. Dr. med. Dr. phil. Jansens 
        ein geradezu vernichtendes Urteil: -.. an den vorliegenden Gutachten bezüglich 
        der Wissenschaftlichkeit und der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht [müssen] 
        erhebliche Zweifel erhoben werden" (Seite 16, Anlage 2). So stelle 
        bereits die von Jansen vorgenommene nicht nachvollziehbare Literaturauswahl 
        eine "grobe Verletzung der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht" 
        (Seite 13) dar. Im weiteren greifen die Autoren des Gegengutachtens 
        die von Jansen gewählte Methode an und kommen zu dem Schluss: "Die 
        vom Gutachter präsentierte akustische Fachkompetenz wird den Anforderungen, 
        die an ein lärmmedizinisches Gutachten zu stellen sind, in keiner Weise 
        gerecht" (Seite 32, Anlage 3). In ihrer gutachterlichen Stellungnahme 
        weisen Maschke und Hecht nach, dass die Anwendung eines Übersteuerungskriteriums 
        von 19 x 99 dB(A) zu einer erheblichen Unterschätzung des Schutzbedarfes 
        der Flughafenanwohner führe; aus diesem Grund sei auch eine zumutbare 
        Übersteuerung in der Nacht von 6 x 60 dB(A) abzulehnen (Seiten 44, 55), 
        stattdessen sind 3-6 x 52 dB(A) zu fordern (Seite 64, Anlage 4). Die Autoren 
        des Gegengutachtens 
        halten zudem den von Jansen vorgeschlagenen Immissionsgrenzwert für den 
        äquivalenten Nacht-Dauerschallpegel von LAeqaußen = 55 dB(A) aus präventiv-medizinischer Sicht für deutlich 
        zu hoch und lehnen diesen daher strikt ab (Seite 60). Dies betrifft auch 
        den sogenannten Planungsrichtwert von LAeq4= 62 dB(A) (Seite 74). Maschke 
        und Hecht wollen auch Risikogruppen - Kranke, Kinder, alte Menschen -berücksichtigt 
        wissen (Seiten 76 bis 82, insbesondere Seite 79). Im Hinblick auf die 
        Berücksichtigung von Aspekten der Chronobiologie und insbesondere von 
        Wochenendrhytmen weisen die Autoren des Gegengutachtens nach, dass Jansen 
        sowohl mit seinen fehlenden als auch mit seinen getätigten Aussagen die 
        wissenschaftliche Sorgfaltspflicht verletze (Seite 86 f). Letztlich seien 
        auch die vom Gutachter zum Bodenlärm vertretenen Ansichten und Bewertungen 
        nicht hinnehmbar, auch insoweit würde der Schutzbedarf der Anwohner erheblich 
        unterschätzt. 
         
        Das unter Leitung von Maschke und Hecht erstellte Gegengutachten 
        hat bei gehöriger Berücksichtigung seiner vernichtenden Kritik für den 
        Antrag der FBS GmbH verheerende Auswirkungen. Die eigentliche Brisanz 
        des Gegengutachtens lässt sich auch auf den Auftraggeber zurückführen, 
        denn das Gutachten wurde nicht von Flughafengegnern o. ä. in Auftrag gegeben, 
        sondern vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des 
        Landes Brandenburg als sogenannter - Träger öffentlicher Belange (vgl. 
        Kennblatt u. Inhaltsverzeichnis, Anlage 5). 
         
        Die Gesundheitsabteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit 
        und Frauen hat für das Land Brandenburg am 07.07.2000 eine jetzt bekannt 
        gewordene Stellungnahme zu der von Maschke und Hecht vorgelegten Begutachtung 
        abgegeben und hierin diese Gutachten ausdrücklich als Bestandteil der 
        eigenen ministeriellen Stellungnahme gemacht 
        (vgl. Anlage 6). Dort heißt es: 
         
        "Die Bewerter kommen aufgrund verschiedener Aspekte zu der Auffassung, 
        dass beide Gutachten nicht den Anforderungen an lärmmedizinische Gutachten 
        einem Planfeststellungsverfahren genügen und belegen dies anhand von Beispielen. 
        Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes 
        Brandenburg schließt sich dieser Bewertung in den wesentlichen Kritikpunkten 
        an" (vgl. Anlage 7). 
         
        Weiter heißt es (auf S. 7 - 9 vergleiche Anlage 8) in der insgesamt 
        20-seitigen Stellungnahme des Ministeriums unter Punkt 2.3 Anforderungen 
        aus Sicht des Gesundheitsschutzes: 
         
        "Die in den Gutachten M 8 und M 9 formulierten Schutzziele sind 
        unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips aus Sicht des Gesundheitsressorts 
        nicht ausreichend. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Immissionswerte (z. 
        B. für den LAMAX 
        am Tage außen von 19 x 99 dB, während der Nacht innen von 6 x 60 dB bzw. 
        für den LAeq Tage außen von 65 dB, während der Nacht außen von 55 dB) 
        werden diesem Anspruch nicht gerecht. Das MASGF fordert deshalb Immissionswerte, 
        die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht dargestellt sind und 
        anschließend ausführlich unter Angabe von Quellen erläutert werden. Zusätzlich 
        empfiehlt das MASGF in den Außenbereichen von Wohngebieten am Tage den 
        L Aeq von 55 dB zu unterschreiten." 
         
        In seiner Zusammenfassung kritisiert das Gesundheitsministerium schließlich 
        weitere Mängel der ausliegenden Planfeststellungsunterlagen aus den Bereichen 
        Umweitverträglichkeitsstudie (UVS) und des vorliegenden humantoxikologischen 
        Gutachtens (vgl. S. 18, Anlage 9). 
         
        Die Bedeutung des Gegengutachtens 
        und der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit 
        und Frauen des Landes Brandenburg kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. 
        Die im Verfahren gegen den Flughafenausbau BerlinSchönefeld von der Würzburger 
        Kanzlei BAUMANN KRÜGER EIDING Rechtsanwälte vertretenen Einwendungsführer 
        dürfen sich bestätigt fühlen. Bereits die am 06.06.2000 seitens der Kanzlei 
        für die von ihr vertretenen Einwendungsführer gestellten Anträge auf Abbruch 
        und Neuvornahme des Planfeststellungsverfahrens, hilfsweise auf Zurückweisung 
        des Planfeststellungsantrages, wurden mit einer lärmmedizinisch fehlerhaften 
        Darstellung der Lärmauswirkungen begründet. Diese Bewertung fand auch 
        Eingang in die umfangreichen Einwendungsschriftsätze, die für die Mandanten 
        nach Auslegung der Antragsunterlagen angefertigt wurden. An den Anträgen 
        und formulierten Einwendungen ist deshalb in jedem Fall weiterhin festzuhalten. 
        Die Antragstellerin Flughafen Berlin Schönefeld GmbH kann mit einem 
        Planfeststellungsbeschluss wie beantragt nicht mehr rechnen. 
         
        Betroffene Personen sollten daher angesichts der Missstände des laufenden 
        Planfeststellungsverfahrens, die heute zum wiederholten Male zutage getreten 
        sind, unbedingt die Möglichkeit nutzen, von ihrem Recht, gegen das Ausbauvorhaben 
        auch weiterhin Einwendungen zu erheben, noch bis 25.10.2000 Gebrauch zu 
        machen. 
         
        Würzburg, den 07. September 2000 
         
        gez. Dr. Eiding/Fachanwalt f. Verwaltungsrecht 
      Sie können Ihre 
        Meinungen Fragen und Hinweise, hier als  
        E-Mail an uns schicken! 
        
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