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Das lärmmedizinische
Gutachten bgl. des Planfeststellungsverfahrens in Magdeburg wurde von einem Herrn Prof.
Dr. med. Dr. phil. Jansen im Auftrag der FMG erstellt. Dieser hat auch
für das Planfeststellungsverfahren des neugeplanten Berliner Flughafens
Berlin-Brandenburg das lärmmedizinische Gutachten erstellt. Wesentliche
Inhalte des Gutachtens, die für das Projekt in Berlin als Grundlage zur
Betrachtung und Beurteilung einer zukünftigen Lärmbelastung aufgeführt
worden sind, finden sich auch im lärmmedizinischen Gutachten für die Beurteilung
des zukünftigen Fluglärms in Magdeburg wieder. Das Interessante: Während
das lärmmedizinische Gutachten für Berlin in einem Gegengutachten vernichtend
analysiert und beurteilt wird und es sich in weiten Teilen als Gefälligkeitsgutachten
erweist und inhaltlich nicht zu halten ist, gab sich das Regierungspräsidium
Magdeburg mit dem vorhandenen Gutachten zufrieden. Und das, obwohl in
vielen Einwendungen gerade die Dinge als völlig unzureichend genannt wurden,
die sich auch im jetzigen Berliner Gegengutachten als stümperhaft und
falsch erwiesen haben.
Wir werden in einer unserer nächsten Aktualisierungen diese Fakten nochmals
analysieren und beschreiben, damit für jeden Bürger nachlesbar und nachvollziehbar
wird, dass es sich in Magdeburg auch um ein Gefälligkeitsgutachten handelt,
und dass die Bürgerinteressen und Einwände unzureichend berücksichtigt
wurden. Im übrigen: Unserer Meinung nach müsste eine Neubewertung des
zukünftig auf die Bürger im Süden Magdeburgs zu ertragenden Fluglärms
stattfinden. Da leider das RP offenbar an keiner sorgfältigen Prüfung
dieses Sachverhalts gelegen war und dem Magdeburger Süden nach Flugplatzausbau"
Sanatoriumsbedingungen" bescheinigt und dieses Planfeststellungsverfahren
abgeschlossen wurde, bleibt eigentlich für die südlichen Magdeburger nur
eine Hoffnung, dass die Stadträte, die in letzter Instanz über den Ausbau
des Flugplatzes entscheiden, den Fakt des fehlerhaften lärmmedizinischen
Gutachtens berücksichtigen und sich im Gegensatz zum RP für den Schutz
der Bürger als obersten Grundsatz ihrer Entscheidung einsetzen.
Wir möchten schon jetzt die Gelegenheit nutzen und Ihnen das Gegengutachten
im Falle des neugeplanten Berliner Großflughafens vorstellen. An vielen
Stellen werden Sie sicher bemerken, dass Sie so einiges, was dort als
fehlerhaft bewertet wird, schon einmal als Fakt im Magdeburger Planfeststellungsverfahren
genannt wurde und hier anscheinend keinen Befürworter störte... Unter
dem Link "Auszüge"
finden Sie eine etwas ausführlichere Darstellung des Gegengutachtens.
Rechtsanwälte Baumann
Krüger Eiding
Annastraße 28
97072 Würzburg
P r e s s e e
r k l ä r u n g
Bestandteil
der Unterlagen des Planfeststellungsantrages der Flughafen Berlin Schönefeld
GmbH sind das "Medizinische Gutachten über die Auswirkungen des Fluglärms
auf die Bevölkerung in der Umgebung des Flughafens Schönefeld" (Gutachten
M 8) und das "Medizinische Gutachten über die Auswirkungen der flughafenbedingten
Geräusche auf die Bevölkerung" (Gutachten M 9). Aufgrund der in den
beiden lärmmedizinischen Gutachten gefundenen Ergebnisse behauptet die
Antragstellerin FBS GmbH die Rechtmäßigkeit des Ausbauvorhabens. Dem ist
nun jedoch die Grundlage entzogen worden.
Unter dem Datum vom 09.06.2000 wurde ein Gegengutachten unter Leitung
von P.D. Dr. Ing. C. Maschke und Prof. em. Prof. Dr. med. K. Hecht mit
dem Titel "Gutachterliche Stellungnahme zu dem lärmmedizinischen
Gutachten M 8 und M 9 'Ausbau Flughafen Schönefeld-Gstellt. Die Autoren
des Gegengutachtens halten als "Empfehlung für die Planfeststellung"
zusammenfassend fest (Seite 102, Anlage 1):
"Die Gutachten M 8 und M 9 "Ausbau Flughafen Schönefeld"
werden den Anforderungen eines Planfeststellungsverfahrens nicht gerecht.
Es ist ein neues lärmmedizinisches Gutachten einzuholen."
Die Autoren
des Gegengutachtens fällen gleich zu Anfang ihrer 125 seitigen Stellungnahme
über die lärmmedizinischen Gutachten Prof. Dr. med. Dr. phil. Jansens
ein geradezu vernichtendes Urteil: -.. an den vorliegenden Gutachten bezüglich
der Wissenschaftlichkeit und der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht [müssen]
erhebliche Zweifel erhoben werden" (Seite 16, Anlage 2). So stelle
bereits die von Jansen vorgenommene nicht nachvollziehbare Literaturauswahl
eine "grobe Verletzung der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht"
(Seite 13) dar. Im weiteren greifen die Autoren des Gegengutachtens
die von Jansen gewählte Methode an und kommen zu dem Schluss: "Die
vom Gutachter präsentierte akustische Fachkompetenz wird den Anforderungen,
die an ein lärmmedizinisches Gutachten zu stellen sind, in keiner Weise
gerecht" (Seite 32, Anlage 3). In ihrer gutachterlichen Stellungnahme
weisen Maschke und Hecht nach, dass die Anwendung eines Übersteuerungskriteriums
von 19 x 99 dB(A) zu einer erheblichen Unterschätzung des Schutzbedarfes
der Flughafenanwohner führe; aus diesem Grund sei auch eine zumutbare
Übersteuerung in der Nacht von 6 x 60 dB(A) abzulehnen (Seiten 44, 55),
stattdessen sind 3-6 x 52 dB(A) zu fordern (Seite 64, Anlage 4). Die Autoren
des Gegengutachtens
halten zudem den von Jansen vorgeschlagenen Immissionsgrenzwert für den
äquivalenten Nacht-Dauerschallpegel von LAeqaußen = 55 dB(A) aus präventiv-medizinischer Sicht für deutlich
zu hoch und lehnen diesen daher strikt ab (Seite 60). Dies betrifft auch
den sogenannten Planungsrichtwert von LAeq4= 62 dB(A) (Seite 74). Maschke
und Hecht wollen auch Risikogruppen - Kranke, Kinder, alte Menschen -berücksichtigt
wissen (Seiten 76 bis 82, insbesondere Seite 79). Im Hinblick auf die
Berücksichtigung von Aspekten der Chronobiologie und insbesondere von
Wochenendrhytmen weisen die Autoren des Gegengutachtens nach, dass Jansen
sowohl mit seinen fehlenden als auch mit seinen getätigten Aussagen die
wissenschaftliche Sorgfaltspflicht verletze (Seite 86 f). Letztlich seien
auch die vom Gutachter zum Bodenlärm vertretenen Ansichten und Bewertungen
nicht hinnehmbar, auch insoweit würde der Schutzbedarf der Anwohner erheblich
unterschätzt.
Das unter Leitung von Maschke und Hecht erstellte Gegengutachten
hat bei gehöriger Berücksichtigung seiner vernichtenden Kritik für den
Antrag der FBS GmbH verheerende Auswirkungen. Die eigentliche Brisanz
des Gegengutachtens lässt sich auch auf den Auftraggeber zurückführen,
denn das Gutachten wurde nicht von Flughafengegnern o. ä. in Auftrag gegeben,
sondern vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des
Landes Brandenburg als sogenannter - Träger öffentlicher Belange (vgl.
Kennblatt u. Inhaltsverzeichnis, Anlage 5).
Die Gesundheitsabteilung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Frauen hat für das Land Brandenburg am 07.07.2000 eine jetzt bekannt
gewordene Stellungnahme zu der von Maschke und Hecht vorgelegten Begutachtung
abgegeben und hierin diese Gutachten ausdrücklich als Bestandteil der
eigenen ministeriellen Stellungnahme gemacht
(vgl. Anlage 6). Dort heißt es:
"Die Bewerter kommen aufgrund verschiedener Aspekte zu der Auffassung,
dass beide Gutachten nicht den Anforderungen an lärmmedizinische Gutachten
einem Planfeststellungsverfahren genügen und belegen dies anhand von Beispielen.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes
Brandenburg schließt sich dieser Bewertung in den wesentlichen Kritikpunkten
an" (vgl. Anlage 7).
Weiter heißt es (auf S. 7 - 9 vergleiche Anlage 8) in der insgesamt
20-seitigen Stellungnahme des Ministeriums unter Punkt 2.3 Anforderungen
aus Sicht des Gesundheitsschutzes:
"Die in den Gutachten M 8 und M 9 formulierten Schutzziele sind
unter dem Gesichtspunkt des Vorsorgeprinzips aus Sicht des Gesundheitsressorts
nicht ausreichend. Die vom Gutachter vorgeschlagenen Immissionswerte (z.
B. für den LAMAX
am Tage außen von 19 x 99 dB, während der Nacht innen von 6 x 60 dB bzw.
für den LAeq Tage außen von 65 dB, während der Nacht außen von 55 dB)
werden diesem Anspruch nicht gerecht. Das MASGF fordert deshalb Immissionswerte,
die in der nachfolgenden tabellarischen Übersicht dargestellt sind und
anschließend ausführlich unter Angabe von Quellen erläutert werden. Zusätzlich
empfiehlt das MASGF in den Außenbereichen von Wohngebieten am Tage den
L Aeq von 55 dB zu unterschreiten."
In seiner Zusammenfassung kritisiert das Gesundheitsministerium schließlich
weitere Mängel der ausliegenden Planfeststellungsunterlagen aus den Bereichen
Umweitverträglichkeitsstudie (UVS) und des vorliegenden humantoxikologischen
Gutachtens (vgl. S. 18, Anlage 9).
Die Bedeutung des Gegengutachtens
und der Stellungnahme des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit
und Frauen des Landes Brandenburg kann nicht hoch genug eingeschätzt werden.
Die im Verfahren gegen den Flughafenausbau BerlinSchönefeld von der Würzburger
Kanzlei BAUMANN KRÜGER EIDING Rechtsanwälte vertretenen Einwendungsführer
dürfen sich bestätigt fühlen. Bereits die am 06.06.2000 seitens der Kanzlei
für die von ihr vertretenen Einwendungsführer gestellten Anträge auf Abbruch
und Neuvornahme des Planfeststellungsverfahrens, hilfsweise auf Zurückweisung
des Planfeststellungsantrages, wurden mit einer lärmmedizinisch fehlerhaften
Darstellung der Lärmauswirkungen begründet. Diese Bewertung fand auch
Eingang in die umfangreichen Einwendungsschriftsätze, die für die Mandanten
nach Auslegung der Antragsunterlagen angefertigt wurden. An den Anträgen
und formulierten Einwendungen ist deshalb in jedem Fall weiterhin festzuhalten.
Die Antragstellerin Flughafen Berlin Schönefeld GmbH kann mit einem
Planfeststellungsbeschluss wie beantragt nicht mehr rechnen.
Betroffene Personen sollten daher angesichts der Missstände des laufenden
Planfeststellungsverfahrens, die heute zum wiederholten Male zutage getreten
sind, unbedingt die Möglichkeit nutzen, von ihrem Recht, gegen das Ausbauvorhaben
auch weiterhin Einwendungen zu erheben, noch bis 25.10.2000 Gebrauch zu
machen.
Würzburg, den 07. September 2000
gez. Dr. Eiding/Fachanwalt f. Verwaltungsrecht
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