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Textauszüge -
Gutachterliche
Stellungnahme zu den lärmmedizinischen Gutachten M8 und M9 ausgesucht
und zusammengestellt Vorbemerkung Diese Zusammenstellung von Textauszügen soll es einem größeren Kreis von Interessenten ermöglichen, sich einen Eindruck von der Beurteilung der lärmmedizinischen Gutachten M8 und M9 durch die Gutachter Maschke und Hecht zu verschaffen. Bei der Auswahl der Texte wurden alle im Original durch die Art der Formatierung hervorgehobenen Aussagen der Stellungnahme und wichtige Teile des Fließtextes aufgenommen, sofern sie ohne Kenntnis weiterer Quellen verständlich sind. Ins Detail gehende Ausführungen blieben meist unberücksichtigt, weil dadurch der Rahmen dieser Zusammenstellung gesprengt worden wäre. Die ausgewählten Textteile folgen der Gliederung des Originals. Die Kapitelüberschriften gehören zu unterschiedlichen Gliederungsebenen, worauf hier jedoch keine Rücksicht genommen wurde. Ausdrücke der Art (...) bedeuten in der Regel, daß in den Klammern Quellenhinweise oder Verweise auf andere Kapitel des Originals enthalten sind. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die Wiedergabe verzichtet. Die Gutachterliche Stellungnahme enthält ein Glossar mit 71 Stichwörtern und ein Literaturverzeichnis mit 183 Eintragungen. Die hochinteressanten,
bis ins Detail gehenden Darstellungen der Autoren konnten nicht ausführlich
berücksichtigt werden. Dadurch ist manche ihrer Argumentationen vielleicht
weniger leicht nachvollziehbar, als mit Hilfe des Originals. Bei speziellem
Interesse bin ich gern bereit, detailliert Auskunft zu erteilen.
Gutachterliche
Stellungnahme „Ausbau Flughafen
Schönefeld“
Leitung
des Gutachtens: P.D. Dr.-Ing. C. Maschke
VorwortDas Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg beauftragte uns, eine gutachterliche Stellungnahme zu den lärmmedizinischen Gutachten M8 und M9 „Ausbau Flughafen Berlin Schönefeld“ anzufertigen. Die gutachterliche Stellungnahme soll die Frage beantworten, ob die vorliegenden lärmmedizinischen Gutachten den Anforderungen eines Planfeststellungsverfahrens gerecht werden. Bei der Beurteilung der lärmmedizinischen Gutachten (M8, M9) orientierten wir uns erstens an den Anforderungen, die an gerichtliche Sachverständigengutachten gestellt werden (Bezugnahme auf die Leitsätze des Bundes-Verwaltungsgerichts [BverwG 1992]) und zweitens an den Regeln, die zur Anfertigung von wissenschaftlichen Publikationen zu beachten sind und als „gute wissenschaftliche Praxis“ bezeichnet werden (vgl. [Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft 1998]). Um die Lesbarkeit
der gutachterlichen Stellungnahme zu verbessern, wurden Zitate in kursiv
gesetzt. Dabei wurden die im Original verwendeten Formatierungen nicht
berücksichtigt. Einfügungen, bzw. Auslassungen innerhalb der Zitate wurden
durch [eckige Klammern] gekennzeichnet. In Anlehnung an Bortz
[Bortz 1984, S. 56] sind Gutachten als unwissenschaftlich zu bezeichnen,
wenn sie nur die Vorstellungen und Denkmuster des Autors, die dieser schon
vor Beginn des Gutachtens hatte, verbreiten sollen und deshalb so angelegt
sind, dass die Widerlegung der eigenen Hypothesen von vornherein erschwert
oder gar ausgeschlossen ist. Dies ist bei groben Verletzungen gegen die
wissenschaftliche Sorgfaltspflicht nicht auszuschließen. Die Anzahl der Literaturzitate ist wesentlich geringer als die zur Verfügung stehenden Literaturquellen und nur durch eine nicht transparente Auswahl zu erklären. Auswahlkriterien werden im Gutachten nicht beschrieben. Es bleibt unklar, warum nur die vom Autor ausgewählte Literatur besprochen wird. Die vom Gutachter vorgenommene nicht nachvollziehbare Literaturauswahl stellt eine grobe Verletzung der wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht dar. Es müssen erhebliche Wissenslücken und die Vernachlässigung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere bei der Chronobiologie und den Schlafstörungen, beanstandet werden (...). Eine weitere Verletzung der wissenschaftlichen Sorgfaltspflichten (Sorgfaltspflicht 2) ist in Hinblick auf die Unvollständigkeit der Literaturangaben und auf falsche Quellenangaben zu verzeichnen. Darüber hinaus wird
im Sinne der 4. wissenschaftlichen Sorgfaltspflicht keine klare Trennung
zwischen Darstellung von Quellen und deren Interpretation vorgenommen. Eine vollständige und eindeutige Darstellung von Studien oder Ergebnissen im Gutachten ist nicht immer gegeben. Auch wird im Gutachten nicht beschrieben und ist nicht zu erkennen, nach welchen Kriterien der Gutachter seine „kritischen“ Bewertungen durchführt (z.B. M8, S. 30, 51) und warum die eigenen Arbeiten von dieser „kritischen“ Bewertung ausgeschlossen werden. Es sind insgesamt erhebliche Verstöße gegen die innere Konsistenz zu beanstanden. Fachbegriffe und Glossar Das lärmmedizinische Gutachten M8 weist viele nicht eindeutige Begriffe auf. Definitionen oder ein Glossar fehlen.Hinweis: Dokument weiterlesen mittels der im linken Bereich angegebenen Verweise! |
Weitere Informationen demnächst hier. |