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Satzung

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Leistungen des Vereins und der Mitglieder
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beitrag, Kassenführung, Kassenprüfung
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Zustimmungspflichtige Geschäfte des Vorstandes
§ 11 Vorstand nach § 26 BGB
§ 12 Finanzierung, Mittelverwendung
§ 13 Ämter, Organmitglieder, Mitglieder und Haftung
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 (1) Der Name des Vereins lautet: Boerde.DE e.V
 (2) Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
 (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 (1) Der Verein fördert die Einführung und Fortbildung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern im Umgang mit nationalen und internationalen Kommunikationsnetzen.
 (2) Der Verein fördert Arbeiten im Bereich der Datenkommunikation und Computertechnik.

§ 3 Leistungen des Vereins und der Mitglieder

 (1) Der Verein ermöglicht den Vollmitgliedern, im Rahmen der technischen Möglichkeiten des Funklinkprojekts, den Anschluss an das Internet. Ein Rechtsanspruch ist ausgeschlossen.
 (2) Der Verein bietet seinen Mitgliedern einen ehrenamtlichen Support bis zum vom Verein verwalteten Router an.

§ 4 Mitgliedschaft

 (1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
 (2) Es gibt Vollmitglieder und Fördermitglieder.
  1. Vollmitglieder haben volles Stimmrecht und können alle vom Verein zur Verfügung gestellten Dienste nutzen.
  2. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und können ausschließlich die Mail‐ und Domaindienste im Verein Boerde.DE e.V. nutzen.
 (3) Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
 (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  1. Der Austritt erfolgt zum Monatsende durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand.
  2. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinszwecken zuwider handelt. Der Ausschluss ist auch möglich, wenn das Mitglied mit mindestens 2 Monatsraten in Verzug ist.
Gegen Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

§ 5 Beitrag, Kassenführung, Kassenprüfung

 (1) Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Mitgliederversammlung jeweils für ein Geschäftsjahr festgesetzt.
 (2) Der Mitgliedsbeitrag ist ein monatlicher Beitrag. Er ist im Voraus spätestens zum 15. jeden Monats zu entrichten. Die Zahlung erfolgt im Lastschrifteinzugsverfahren oder durch Überweisung.
 (3) Die Verwendung der Beiträge erfolgt im Rahmen der Kassenführung des Vorstands.
 (4) Die Kassenführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.

§ 6 Organe des Vereins

 (1) Die Organe des Vereines bestehen aus:
  1. der Mitgliederversammlung
  2. dem Vorstand
 (2) Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen und Richtlinien vorgeben.

§ 7 Mitgliederversammlung

 (1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vollmitglieder mit je einer Stimme an.
 (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
 (3) Auf schriftliches Verlangen von mind. 10% aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
 (4) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
 (5) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag von einem Mitglied ist geheim abzustimmen.
 (6) Jedes Vollmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht muss auf der Mitgliederversammlung persönlich ausgeübt werden. Eine Vertretung durch andere Mitglieder oder Dritte ist nicht zulässig.
 (7) Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder sowie einer Zustimmung der Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt noch im Verein befindlichen Gründungsmitglieder.
 (8) Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch 1/4 der Mitglieder des Vereins, sowie einer Zustimmung der Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt noch im Verein befindlichen Gründungsmitglieder.
 (9) Bis 7 Tage vor Versammlungsbeginn können dem Vorstand Ergänzungen zur Tagesordnung eingereicht werden. Diese hat der Antragsteller auch den anderen Vereinsmitgliedern unmittelbar per E-Mail mitzuteilen. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt beim Vorstand eingehen, sind in der Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
  1. die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und der Kassenprüfer.
  2. die Entlastung des Vorstands.
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, die Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer sowie die Wahl von Beauftragten für bestimmte Sachbereiche (Fachreferenten) für jeweils 3 Jahre.
  4. über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss nicht aufgenommen oder ausgeschlossen werden sollen.
  5. sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder von den Mitgliedern vorgelegt werden.
 (2) Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

 (1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus 6 Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und 3 Beisitzern.
 (2) Mitglied im Vorstand kann nur sein, wer mindestens 3 Jahre Mitglied im Verein ist.
 (3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder ist aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung ersichtlich.
 (4) Der Vorstand bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte, die unter § 9 Abs. 1 genannten Funktionen.
 (5) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
 (6) Der Vorstand tritt auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
 (7) Beschlüsse können auch schriftlich, telefonisch oder elektronisch getroffen werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder hiermit einverstanden ist.
 (8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können der Kassenwart und weitere vom Vorstand bestimmte Mitglieder unabhängig voneinander verfügen.
 (9) Die Beschlüsse des Vorstandes werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern elektronisch und als Papierversion zur Einsicht zur Verfügung. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet.
 (10) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus dem Vorstand aus, so kann sich der Vorstand durch Zuwahl aus den Mitgliedern des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen. Scheidet mehr als ein Mitglied des Vorstandes aus sind Neuwahlen des gesamten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 10 Zustimmungspflichtige Geschäfte des Vorstandes

 (1) Rechtsgeschäfte, die eine Verpflichtung des Vereins im Einzelfall von mehr als einem von der Mitgliederversammlung jährlich festzusetzenden Betrages begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Bei Rechtsgeschäften, die wiederkehrende Zahlungsverpflichtungen begründen, bezieht sich der genannte Betrag auf die Zahlungsverpflichtungen über einen Zeitraum von 12 Monaten. Von der Zustimmungspflicht sind solche Geschäfte und Leistungen ausgenommen, zu denen der Verein aus Umständen verpflichtet ist, die nicht von den Organen des Vereins begründet worden sind.
 (2) Die Beschränkung des Abs. 1 S. 1 und S. 2 gilt auch gegenüber Dritte im Sinne von § 26 Abs. 2 S. 2 BGB.

§ 11 Vorstand nach § 26 BGB

 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist für sich allein vertretungsberechtigt.

§ 12 Finanzierung, Mittelverwendung

 (1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen Dritter.
 (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
 (3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 13 Ämter, Organmitglieder, Mitglieder und Haftung

 (1) Sämtliche im Verein ausgeübte Ämter sind Ehrenämter.
 (2) Für Schäden des Vereins, die Organmitglieder oder Mitglieder in Tätigkeiten für den Verein verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben.
 (3) Organmitgliedern oder Mitgliedern werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie bei Tätigkeiten für den Verein verursacht haben, ersetzt, es sei denn, das Organmitglied oder Mitglied hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.

§ 14 Inkrafttreten

 Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 23.04.2016 beschlossen worden und wird mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die vorhergehende Satzung tritt außer Kraft.